Fachkrankenhaus für neurologische Frührehabilitation / Neurologische Rehabilitationsklinik
 

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Reg.-Nr. 27 0120

Brandenburgisches Querschnittgelähmten-Zentrum

Die Spezialbehandlung von Patienten mit Querschnittlähmung findet im Land Brandenburg in der Neurologischen Rehabilitationsklinik Beelitz Heilstätten statt.

Die Aufnahme erfolgt über einen Antrag auf Rehabilitation für Betroffene im Alter
zwischen dem 16. und 90. Lebensjahr.

Behandelt werden Querschnittgelähmte im Behinderungsumfang von:

  • Beatmungspflichtigkeit bis Gehfähigkeit,
  • komplett Gelähmte und inkomplett Gelähmte,
  • traumatisch bedingte und durch Erkrankungen entstandene Lähmungen.

 

Beteiligung an der Berufsgenossenschaftlichen Stationären Weiterbehandlung

Unter der Leitung von Herrn Professor Dr. med. Jörg Wissel wurde die Neurologische Rehabilitationsklinik der Kliniken Beelitz GmbH mit Schreiben vom 12.10.2009 des Landesverbandes Nordost der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherungen an der Berufsgenossenschaftlichen Stationären Weiterberhandlung für Schädel-Hirn-Verletzungen und Verletzungen des zentralen und peripheren Nervensystems beteiligt.

Behandlungsinhalt:

Die BGSW beinhaltet die fachlich-medizinischen Leistungen, die darauf ausgerichtet sind, unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal, nach einem ärztlichen Behandlungsplan, vorwiegend durch Anwendung von

- physiotherapeutischer/krankengymnastischer Therapie
- physikalischer Therapie
- medizinischer Trainingstherapie
- Ergotherapie
- psychosozialer Betreuung

den Gesundheitszustand zu verbessern oder einer Verschlimmerung entgegen zu wirken und bei der Entwicklung eigener Abwehr und Heilungskräfte zu helfen.

Zusätzlich beinhaltet die BGSW für Verletzungen des zentralen und peripheren Nervensystems

- Logopädie,
- neuropsychologische Therapie,
- Psychotherapie,
- Soziotherapie,
- Angehörigenbetreuung/-beratung und
- Rehabilitationspflege.

Daneben kann eine arbeitsbezogene Abklärung erforderlich sein. Im Rahmen der arbeitsbezogenen Abklärung soll geprüft werden, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitleben notwendig sind.